Fahrradbeleuchtung und StVZO: Das ist erlaubt
Vor allem in der dunklen Jahreszeit ist gute Fahrradbeleuchtung entscheidend. Aber was ist am Fahrrad erlaubt, was nicht, und was ist Pflicht?
Radfahren ohne Licht ist verboten und in besonderem Maß gefährlich. Denn im Dunkeln sind Radfahrende aus dem Auto heraus meist nur schwer zu erkennen. Schlechte Straßenbeleuchtung, dunkle Kleidung und Regen können dieses Problem weiter verschärfen. Vor allem im Herbst und Winter kommt all das häufig zusammen – besser also, das Fahrrad verfügt über eine vorschriftsmäßige und verkehrssichere Lichtanlage.
Erlaubt
Das darf ans Fahrrad
- Akku-Fahrradlicht
- Fahrraddynamo
- Fern- und Tagfahrlicht
Verboten
Das darf nicht ans Fahrrad
- Scheinwerfer ohne K-Nummer
- Blinkende Scheinwerfer
- Blinker zur Richtungsanzeige
Die Vorschriften für Fahrradbeleuchtung haben sich in den letzten Jahren verändert. Damit reagiert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf technische Neuerungen, aber auch auf Fehlentwicklungen der Vorjahre. So strich das zuständige Ministerium 2013 die Vorschrift, dass ein Fahrrad mit einem fest montierten Dynamo ausgestattet sein muss.
Akku-Fahrradbeleuchtung: erlaubt
Fahrradlicht mit Batterie ist seit 2013 am Fahrrad gestattet. Und: Sie müssen nur dann am Fahrrad montiert sein, wenn sie in Betrieb sind. Auch eine allgemeine Pflicht, Lampen dabeizuhaben, existiert nicht. Das gilt natürlich nur, wenn die Fahrt tagsüber stattfindet. Beim Kauf einer Fahrradlampe bitte darauf achten, dass diese über eine StVZO-Zulassung verfügt. Das bedeutet, dass das Kraftfahrt-Bundesamt sie für den Straßenverkehr zugelassen hat. Dies erkennt man an der sogenannten K-Nummer, die aus einem K mit einer Wellenlinie und einer Zahl besteht.
Fehlt diese Nummer, besitzt die Fahrradlampe keine Zulassung für den Straßenverkehr. Das kann bei einer Kontrolle für Ärger sorgen. Lampen ohne StVZO-Zulassung finden sich im Fahrradhandel heute in der Regel nicht mehr. Sie gelangen aber beispielsweise als Aktionsware in Supermarkt oder Kaufhaus in den Handel.
Dynamo-Licht: erlaubt
Zulässig sind darüber hinaus Fahrrad-Lichtanlagen mit Dynamobetrieb. Dabei handelt es sich bei modernen Rädern in der Regel nicht mehr um einen klobigen Seitenläuferdynamo, sondern um einen leichtgängigen Felgendynamo. Häufig finden sie sich auch in Kombination mit einem Akku. Dann leuchtet das Fahrradlicht auch beim Stehen an der Ampel.
Rennrad-Beleuchtung: Keine Ausnahme
Bei der Fahrradbeleuchtung existiert heute keine Ausnahmeregelung mehr für Rennräder bis 11 Kilogramm. Da fest montierte Beleuchtung am Fahrrad nicht mehr vorgeschrieben ist, erübrigt sich eine solche Ausnahme. Daher wurde hier angeglichen: Wer mit einem leichten Rennrad tagsüber fährt, muss keine Beleuchtung mitführen, wer bei schlechter Sicht fährt, muss eine eingeschaltete Beleuchtung am Fahrrad haben.
Blinkende Scheinwerfer: verboten
Fahrrad-Scheinwerfer dürfen nicht blinken. Vor allem blinkende Rückleuchten definiert die Straßenverkehrsordnung nur noch als Bestandteil einer Notbrems-Lichtfunktion. Frontstrahler und Rücklicht müssen daher statisch leuchten. Allerdings: Blinkende Lampen als Zusatzbeleuchtung sind weiterhin erlaubt. Sie werden an der Jacke, am Helm oder am Rucksack getragen und verbessern die Sichtbarkeit des Radfahrenden.
Fernlicht am Fahrrad: erlaubt
Einige Hersteller bieten bereits Fahrradbeleuchtung mit Fernlicht an. Dies vor allem für E-Bikes, die den Strom für die Beleuchtung aus der Fahr-Batterie abzweigen. Bei der Verwendung gilt dasselbe wie im Auto: Bei Gegenverkehr muss das Fernlicht ausgeschaltet werden, um entgegenkommende Fahrzeuge nicht zu blenden. Auch bei Nebel sollte es nicht benutzt werden, da Nebel das Licht der Scheinwerfer reflektiert.
Blinker als Richtungsanzeige: meist verboten
Radfahrende sollen ihren Abbiegewunsch per Handzeichen anzeigen. Blinker, die analog zu Kraftfahrzeugen die Fahrtrichtung anzeigen, sind an Fahrrädern nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig. Es muss sich entweder um mehrspurige Räder mit Motor handeln oder aber um Fahrräder, bei denen Aufbauten die Handzeichen verdecken könnten. Verwirrend: Bei Leichtfahrzeugen, zu denen auch S-Pedelecs zählen, gelten andere Regeln. Sie müssen über einen Blinker verfügen, wenn es sich um ein mehrspuriges Fahrzeug handelt.
Zweiter Scheinwerfer: erlaubt
Ein zweiter Frontscheinwerfer und eine zweite Rückleuchte am Fahrrad sind zulässig. Wer will, darf also zum Beispiel eine fest montierte Dynamo-Lichtanlage um einen helleren Akku-Scheinwerfer ergänzen, um die Sicht zu verbessern. Fahrräder mit einer Breite von mehr als einem Meter benötigen sogar mehr als einen Scheinwerfer. Das trifft auf so manches Cargobike zu.
Innovationen: „leider“ verboten
Mit der Freigabe von Akku-Lampen als alleinige Fahrradbeleuchtung reagierte das Verkehrsrecht 2013 auf eine technisch längst vollzogene Entwicklung, die Lebenswirklichkeit vieler Radfahrender hatte sich an diesem Punkt längst von der Rechtslage entfernt. Solche Abweichungen zwischen „üblich und sinnvoll“ und „tatsächlich erlaubt“ bringen Polizeibeamte wie Radfahrende in unnötige Konfliktsituationen. Fahrradhersteller beklagen, dass „sinnvolle technische Weiterentwicklungen“ in der StVZO nicht vorgesehen sind. Zu den nicht zulässigen Innovationen im Bereich Fahrradbeleuchtung zählen etwa Hologramme: Projektionen von Navi-Anzeigen, Gefahrenmeldungen oder anderen Informationen auf die Straße vor dem Fahrrad. Auch Matrix-LED-Technik, im Pkw längst etabliert, ist am Fahrrad bisher nicht zulässig.
Fahrradbeleuchtung Das sind die Vorschriften
Wie sieht sie also aus, die vorschriftsmäßige Fahrradbeleuchtung? Der oder die Frontscheinwerfer müssen ein weißes Abblendlicht abgeben. Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion sind ausdrücklich erlaubt. Das Rücklicht muss rot leuchten. Beide Lampen müssen in einer Höhe zwischen 25 und 120 cm montiert sein. Ebenfalls vorgeschrieben sind Reflektoren: Nach wie vor ein weißer, nach hinten ein roter Reflektor. An jeder Pedale müssen zwei gelbe Reflektoren angebracht sein, zudem müssen seitlich Speichenreflektoren oder ein weißer umlaufender Reflektorstreifen vorhanden sein.
Radfahren ohne Licht: Strafe
Zwar muss das Fahrradlicht nicht mehr fest am Rad montiert sein. Wer jedoch als Radfahrender ohne Licht oder mit defektem Licht in eine
Kontrolle gerät, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Strafe beträgt mindestens 20 Euro. Kommt es zu einer Gefährdung anderer am Straßenverkehr Teilnehmender, werden 25 Euro fällig. Kommt es in der Folge zu einem Unfall, beträgt das Bußgeld 30 Euro. Mehr in unserer Übersicht zum Bußgeldkatalog für Radfahrende.
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