Dashcam: Was erlaubt ist und was nicht

Eine Dashcam kann bei einem Unfall wertvolle Beweise beinhalten. Aber werden die Aufnahmen vor Gericht zugelassen? Das erfährst Du in diesem Ratgeber.

Dennis Merla
Dennis Merla
Dashcam befestigt an der Windschutzscheibe eines Autos
Eine Dashcam kann im Falle eines Unfalls wertvolle Beweise beinhalten. Doch dürfen die Aufnahmen vor Gericht überhaupt verwendet werden? [Bildquelle: Picture Alliance | Michal Fludra]

Einige halten mit ihr die schöne Serpentinen-Fahrt mit dem Motorrad fest. Andere hoffen, im Falle eines Unfalls mit den Aufnahmen ihre Unschuld zu beweisen. Dashcams werden nicht nur bei Auto- und Motorradfahrenden beliebter. Auch E-Bike- und Fahrradfahrende zeichnen mit den Mini-Kameras ihre Fahrten auf.

Dashcams sind kleine Kameras, die am Helm, Lenker, auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt werden. Sie filmen in der Regel den Bereich vor dem Fahrzeug. Der Begriff Dashcam setzt sich aus den Wörtern Dashboard (zu Deutsch: „Armaturenbrett“) und Cam (dt. Kamera) zusammen. Aber dürfen andere Verkehrsteilnehmer einfach so mitgefilmt werden? Das klären wir in diesem Ratgeber.

Rechtliche Grundlage

Filmen Menschen nur für den privaten Gebrauch etwa ihren Motorradausflug, ist das legal. Soll die Fahrt später im Internet auf YouTube, Instagram und Co veröffentlicht werden, greift das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Heißt: Personen und Kennzeichen müssen im Video unkenntlich gemacht werden.

Doch wie sieht es mit Aufnahmen zum Zweck der Beweissicherung aus? Datenschützende betonen, dass nur kurz und anlassbezogen gefilmt werden darf. Eine Dashcam einzuschalten und einfach auf den Verkehr zu richten, wäre dementsprechend nicht erlaubt.

Das sieht der Bundesgerichtshof (BGH) etwas differenzierter. Aufschluss gibt ein Gerichtsurteil des BGH vom 15. Mai 2018 (Az.VI ZR 233/17). Demnach kann selbst eine permanente und anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam in einem Unfallhaftpflichtprozess oder Zivilprozess verwertbar sein. Allerdings betont das Gericht, dass die Entscheidung vom Mai 2018 auf einer Interessen- und Güterabwägung basiert. In diesem konkreten Fall überwogen die Interessen des Klägers an der Auswertung. Diese Interessen-Abwägung könnte daher in einem anderen Streitfall zu Ungunsten des Dashcam-Nutzenden ausfallen.

Weiterhin unsichere Rechtslage

Und doch wies das BGH 2018 darauf hin, dass eine anlasslose und permanente Aufzeichnung gegen den Datenschutz verstößt, weil eine Dashcam zum Zweck der Beweismittelsicherung nicht permanent laufen muss. Denn anders als auf einem Firmengelände, das mit einem gut sichtbaren „Videoüberwachung“-Schild über die Aufzeichnung informiert, erfahren andere Verkehrsteilnehmer*innen in der Regel nicht, dass sie gefilmt werden. Sie erfahren auch nicht, was mit ihren Daten später passiert.

Rechtlich steht die Nutzung einer Dashcam also auch nach dem BGH-Urteil auf keiner sicheren Rechtsgrundlage. Damit Nutzer*innen den Datenschutz einhalten, sollte die Kamera die Aufnahmen in kurzen Abständen überschreiben und nicht dauerhaft speichern. Kommt es zu einem Unfall, kann die Überschreibungs-Funktion mit einem Knopfdruck ausgeschaltet und die Aufnahme zur Beweissicherung gespeichert werden.

Dashcam: Tipps zum Kauf

Mittlerweile gibt es eine große Vielfalt an Dashcam-Modellen auf dem Markt. Beim Kauf sollten Nutzer*innen darauf achten, dass die Mini-Kamera bestimmte Funktionen besitzt.

Loop-Funktion: Mit dieser Funktion zeichnet die Kamera kontinuierlich auf. Ist die Speicherkarte voll, überschreibt die Dashcam die älteste Aufnahme auf der Speicherkarte. Die Loop-Funktion ist Voraussetzung für eine datenschutzkonforme Verwendung.

G-Sensor: Der G-Sensor ist ein Beschleunigungsmesser. Ein Unfall und starkes Bremsen lösen den G-Sensor aus. Infolge speichert die Kamera automatisch die zuletzt aufgenommene Sequenz. So müssen die Nutzer*innen die Dashcam während der Fahrt nicht manuell bedienen.

GPS, Datum und Uhrzeit: Kommt es zu einem Verkehrsunfall, dient die GPS-Funktion zur Erfassung des Unfallortes. Auch das Datum und die Uhrzeit können im Streitfall relevante Informationen sein.

Dashcam im Ausland nutzen?

Soll es mit der Dashcam auf dem Armaturenbrett ins Ausland gehen, sollten die dortigen Gesetze beachtet werden. Denn in einigen Ländern ist die Nutzung an bestimmte Voraussetzungen und Pflichten gekoppelt. Hier findest Du einen kleinen Überblick (Stand: 08.01.2021).

In folgenden Ländern dürfen Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel genutzt werden:

  • Bosnien-Herzegowina
  • Dänemark
  • Finnland
  • Frankreich (kommt es zu einem Unfall, müssen alle Unfallbeteiligten unmittelbar nach dem Unfall über die Aufnahmen informiert werden)
  • Großbritannien
  • Italien
  • Malta
  • Niederlande
  • Polen
  • Schweden (Kamera muss leicht zu demontieren sein. Außerdem müssen Aufnahmen regelmäßig überschrieben werden)
  • Serbien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn (Kamera und Aufnahmen müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt und die Aufnahmen nach fünf Tagen gelöscht werden)

In diesen Ländern sind Dashcams nicht erlaubt:

  • Luxemburg
  • Belgien
  • Portugal
  • Schweiz
  • Österreich (Hier brauchen Nutzer*innen eine Genehmigung)

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