Dienstfahrrad: Besteuerung des geldwerten Vorteils

Wer als Angestellte*r ein Dienstrad nutzt, genießt Steuervorteile. Aber: Der geldwerte Vorteil muss berücksichtigt werden. Und beim S-Pedelec?

Redaktion
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Angestellter auf einem Dienstfahrrad
Radfahren liegt deutschlandweit im Trend. Kein Wunder, dass viele Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstfahrräder zur Verfügung stellen – doch wie wird das steuerlich gehandhabt? [Bildquelle: Tobias Hase/ Picture-Alliance]

Das Fahrrad als Anreiz für Mitarbeitende: Über Dienste wie Jobrad oder Business Bike können Unternehmen ihrer Belegschaft ein geleastes Dienstfahrrad zur Verfügung stellen – wie beim Dienstwagen zur beruflichen und zur privaten Nutzung. Die Anbieter versprechen einen Kostenvorteil von bis zu 40 Prozent gegenüber dem Kauf eines Fahrrads.

Allerdings: Es fallen in einigen Fällen dennoch Steuern an. Wie bei Dienstwagen handelt es sich bei der Fahrrad-Überlassung ggf. um einen geldwerten Vorteil. Dies muss bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Über die steuerliche Einordnung entscheidet die Art der Überlassung: Möglich sind eine Gehaltsumwandlung oder eine vollständige Finanzierung.

Am weitesten verbreitet dürfte der erste Fall sein. Die Gehaltsumwandlung ist attraktiv, denn: Die Lohn-Umwandlung der Leasingraten für das Dienstrad senkt das zu versteuernde Einkommen, und damit die tatsächliche Nettobelastung. Am Ende der Leasing-Zeit können Arbeitnehmer*innen das Fahrrad meist zum Gebrauchtwert kaufen – und sparen unter dem Strich viel Geld.

Geldwerter Vorteil bei Gehaltsumwandlung

Wenn die Fahrräder oder E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Seit dem 1. Januar 2020 ist dieser Vorteil monatlich nur noch mit 0,25 Prozent der Preisempfehlung des Herstellers zu versteuern. Für Räder, die vor dem 1. Januar 2020 überlassen wurden, veranschlagt der Fiskus monatlich ein Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent des Listenpreises.

Anders liegt die Sache, der Betrieb seinen Angestellten das Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum Arbeitslohn überlässt. Dann erfolgt die private Nutzung komplett steuer- und beitragsfrei. Auf diese Bestimmungen für betriebliche Fahrräder und E-Bikes kann sich die Belegschaft berufen, wenn das Fahrrad oder E-Bike weder kennzeichen- noch versicherungspflichtig ist und somit verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt.

Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden

Ein Unterschied zum Dienstwagen: Beim Dienstrad müssen Angestellte den Weg zur Arbeit nicht versteuern. Wohl aber können sie die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro beziehungsweise 0,35 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend machen.
Von der Regelung profitieren auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende: Sie müssen seit 2019 den privaten Nutzungsanteil eines Dienstrades nicht mehr versteuern. Allerdings muss der Umsatzsteueranteil darauf weiterhin abgeführt werden. Die Leasingraten gelten als Betriebsausgaben und können von der Steuer abgesetzt werden. Die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer können Selbständige ebenfalls ansetzen.

Achtung: Abweichende Regel bei S-Pedelec

Sogenannte S-Pedelecs fahren elektrisch unterstützt bis zu 45 km/h schnell. Damit gelten sie als Kraftfahrzeug. Sie benötigen ein Kennzeichen und dürfen nur mit Helm und Fahrerlaubnis gefahren werden. Das Finanzamt behandelt sie steuerlich wie Elektroautos: Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wird (wie beim Fahrrad) mit 0,25 Prozent besteuert.

Zusätzlich muss der Angestellte jedoch auch den Arbeitsweg versteuern – und zwar mit monatlich 0,03 Prozent der durch vier geteilten und auf volle Hundert abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung. Beispiel: Das S-Pedelec kostet 4.400 Euro. Ein Viertel davon entpricht 1.100 Euro, abgerundet 1.000 Euro. 0,03 Prozent entsprechen 30 Cent. Diese Summe multipliziert der Mitarbeitende mit dem einfachen Arbeitsweg. Bei 10 Kilometer ergibt sich also eine monatliche Besteuerung von 3,00 Euro.

mit Material der dpa

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